Turnkey Finance

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Turnkey Finance GmbH, Rathausstraße 6, 6900 Bregenz, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN 469092 t (nachstehend als „Turnkey Finance“ abgekürzt). Allfällige, individuell vereinbarte Sonderbestimmungen der Turnkey Finance bleiben vorbehalten.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche Leistungen von Turnkey Finance. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.3 Die dem Auftraggeber nachweislich zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Turnkey Finance gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, somit auch dann, wenn im Einzelfall diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme sei denn, ihrer Geltung wird seitens Turnkey Finance ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Kostenvoranschlag und Vertragsschluss

2.1 Kostenvoranschläge von Turnkey Finance sind freibleibend und unverbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird ausdrücklich nicht übernommen. Ein – ausnahmsweise als verbindlich bezeichneter – Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. An die Konditionen des als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages bleibt Turnkey Finance für 30 (dreißig) Tage, gerechnet vom Tag des auf dem Kostenvoranschlag angeführten Datums, gebunden.

2.2 Der Leistungsumfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht auf einer einheitlichen von den Parteien unterzeichneten Urkunde geschlossen, kommt der Vertrag durch das schriftliche Angebot des Auftraggebers (Auftragserteilung) und die Auftragsbestätigung von Turnkey Finance als Annahme dieses Angebotes zustande.

2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Kostenvoranschlags ab, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebliche Vertragsgrundlage und gilt – sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachstehend als KSchG abgekürzt) ist – als neuer Kostenvoranschlag.

3. Vertragliche Leistung

3.1 Erfüllungsort der vertraglichen Leistung ist der Firmensitz von Turnkey Finance in der Rathausstraße 6, 6900 Bregenz, Österreich, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich anderes vereinbart.

3.2 Der Fertigstellungstermin eines Werkes ist nur verbindlich, wenn dieser von Turnkey Finance im Einzelfall ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt wurde.

3.3 Sollte Turnkey Finance einen vereinbarten Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, einer fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung einer Vertragsleistung durch beauftragte Dritte oder sonstiger, durch Turnkey Finance nicht abwendbarerer Ereignisse (z.B. Streik) nicht einhalten können, hat dies Turnkey Finance nicht zu vertreten. Turnkey Finance hat den Auftraggeber jedoch darüber unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist Turnkey Finance zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären ist. Auch dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht zu, welches jedoch erst nach Setzung einer dreißigtägigen Nachfrist ausgeübt werden kann. In beiden Fällen der Kündigung ist Turnkey Finance lediglich zur zinsfreien Rückstellung allenfalls erhaltener Anzahlungen verpflichtet.

3.4 Sind zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich und notwendig, um die vereinbarte Leistung erfolgreich zu erbringen, ist Turnkey Finance berechtigt, diese ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen und in Rechnung zu stellen, sofern das Volumen der zusätzlichen oder geänderten Leistungen 10 (zehn) Prozent der vereinbarten Vergütung des dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlags nicht überschreitet. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10 (zehn) Prozent ergeben, wird Turnkey Finance den Auftraggeber unverzüglich verständigen.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden.

4. Stellvertretung

4.1 Turnkey Finance ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch befugte Dritte erbringen zu lassen, falls nicht im Vorhinein anderes vereinbart wurde. Die Leistungsvergütung Dritter erfolgt ausschließlich durch Turnkey Finance selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen einem
Dritten und dem Auftraggeber.

4.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, verpflichtet er sich, während sowie bis zum Ablauf von 1 (einem) Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Unternehmen einzugehen, deren sich Turnkey Finance zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Unternehmen insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch Turnkey Finance anbietet.

5. Berichterstattung und Berichtspflicht

5.1 Turnkey Finance verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, über ihre Tätigkeit, gegebenenfalls auch über jene beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht, falls ein solcher vertraglich vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Beendigung des Vertrages.

5.3 Turnkey Finance ist bei der Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Vergütung und Zahlungsmodalität

6.1 Nach Vollendung der vereinbarten Leistung oder des Werkes erhält Turnkey Finance eine Vergütung gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Turnkey Finance ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen.
Die Vergütung ist jeweils mit einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnungslegung seitens Turnkey Finance innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen für geschäftliche Fahrten mit Kraftfahrzeugen etc. sind nach Rechnungslegung durch Turnkey Finance zusätzlich vom Auftraggeber zu ersetzen und ohne Verzug sowie abzugsfrei zur Zahlung fällig. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wird Turnkey Finance den Verbraucher auf die zusätzlich zur Vertragsleistung anfallenden Kosten ausdrücklich vorab hinweisen. Eine Rechnungslegung erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers.

6.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro (EUR). Ändert sich die Währungsparität des EUR um mehr als 3 (drei) Prozent gegenüber einer im Vorhinein vertraglich vereinbarten Währung, so ist Turnkey Finance bei Rechnungslegung in Fremdwährung berechtigt, die Veränderung vollumfänglich dem Auftraggeber weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Fall ausgeschlossen ist. Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, erfolgt eine Rechnungslegung in Fremdwährung nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers.

6.4 Zahlungen werden durch Überweisung des Auftraggebers ausschließlich auf jenes Bankkonto erfüllt, welches von Turnkey Finance auf der jeweiligen Rechnung benannt ist. Wechsel oder Schecks werden von Turnkey Finance grundsätzlich nicht akzeptiert.

6.5 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Turnkey Finance, so behält Turnkey Finance den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist die Vergütung für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Vertragsleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, sind die ersparten Aufwendungen mit 25 (fünfundzwanzig) Prozent der Vergütung für jene Leistungen, die Turnkey Finance oder deren beauftragte Dritte bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht haben, pauschaliert vereinbart.

6.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Turnkey Finance von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

6.7 Fällige Gegenforderungen seitens des Auftraggebers können gegen Vergütungsansprüche von Turnkey Finance nur dann aufgerechnet werden, wenn Turnkey Finance die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. Alle Zahlungen an Turnkey Finance sind ohne Rücksicht auf
eine gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung von Turnkey Finance anrechenbar.

6.8 Falls der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung seitens Turnkey Finance länger als 10 (zehn) Tage im Zahlungsverzug bleibt, kann Turnkey Finance neben oder anstelle der Turnkey Finance von Gesetzes wegen zukommenden Rechte entweder später fällig werdende Zahlungen des Auftraggebers vorzeitig fällig stellen oder vom Auftraggeber Sicherheitsleistung verlangen oder aber ab dem Datum der Zahlungsfälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 (neunkommazwei) Prozent über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten und jeweils gültigen Anknüpfungszinssatz gemäß §456 UGB gegenüber Unternehmern bzw. 4 (vier) Prozent gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zuzüglich einer darauf gegebenenfalls entfallenden Umsatzsteuer berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten als vereinbart.

7. Elektronische Rechnungslegung

7.1 Turnkey Finance ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Turnkey Finance ausdrücklich einverstanden.

8. Vollständigkeitserklärung und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass an seinem Geschäftssitz alle zur Auftragserfüllung notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden sind, um ein möglichst effizientes Arbeiten seitens Turnkey Finance zu ermöglichen.

8.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Turnkey Finance auch ohne ihre besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Turnkey Finance bekannt werden.

8.3 Der Auftraggeber informiert hierüber, bereits vor Beginn der Tätigkeit von Turnkey Finance, seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) in ausreichendem Ausmaß.

8.4 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner postalischen und elektronischen Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Auftraggeber Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen von Turnkey Finance weiterhin an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Auftraggeber zugegangen, sofern Turnkey Finance die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

8.5 Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Auftraggeber geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Den aus der Benützung von Post, Telefon, Telefax, weiteren elektronischen sowie anderen Übermittlungs- oder Transportarten, insbesondere aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstandenen Schaden, trägt sohin der Auftraggeber, soweit Turnkey Finance keinen Vorsatz oder ein grobes Verschulden trifft.

9. Sicherung der Unabhängigkeit

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und der Mitarbeiter von Turnkey Finance zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

10. Gewährleistung

10.1 Turnkey Finance ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

10.2 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG werden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln dahingehend modifiziert, dass die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate beträgt, und zwar ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

10.3 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, verzichten die Vertragspartner auf ihr Recht, einen geschlossenen Vertrag wegen Irrtums oder sonst einem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes – anzufechten.

11. Haftung und Schadenersatz

11.1 Turnkey Finance haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Turnkey Finance haftet nicht für entgangene Gewinne, für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf durch Turnkey
Finance beigezogene Dritte zurückgehen.

11.2 Werden vom Auftraggeber Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt, die für das beauftragte Geschäft maßgeblich sind, trifft Turnkey Finance keine Haftung, sofern das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

11.3 Der Auftraggeber trägt Schäden, die aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder vertretungsbefugter Dritter entstehen, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person in einem österreichischen Firmenbuch bekannt gegeben und bezüglich Dritter Turnkey Finance schriftlich mitgeteilt worden.

11.4 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, können Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nur innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

11.5 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat der Auftraggeber jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden durch Turnkey Finance selbst oder durch diese beigezogene Dritte zurückzuführen ist.

11.6 Sofern Turnkey Finance die Vertragsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Turnkey Finance diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

11.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Turnkey Finance hinsichtlich aller möglichen Verletzungen von Patent-, Musterschutz-, Markenschutz- (Warenzeichen) und/oder Urheberrechten im Zusammenhang eines erteilten Auftrags schad- und klaglos zu halten. Sollte Turnkey Finance diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, gehen alle notwendigen Rechtsberatungs-, Prozess- und sonstige Kosten sowie Aufwendungen zur Anspruchsabwehr zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet, sämtliche für die Anspruchsabwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unverzüglich und kostenlos an Turnkey Finance zu übergeben. Gleiches gilt hinsichtlich von Ansprüchen wegen der vom Auftraggeber angebotener Leistungen (z.B. Prospekthaftung).

12. Schutz des geistigen Eigentums

12.1 Die Urheberrechte an den von Turnkey Finance, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Verträge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben ausschließlich bei Turnkey Finance. Die vorbezeichneten Werke bzw. deren Inhalt sind vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm beigezogenen Mitarbeiter, Gesellschaftsorgane oder sonstigen Personen, die Zugang zu den vorbezeichneten von Turnkey Finance geschaffenen Werken haben, derselben Verpflichtung unterliegen. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von Turnkey Finance zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Werke eine Haftung von Turnkey Finance – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Werke – gegenüber Dritten.

12.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Turnkey Finance zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Turnkey Finance hat das Recht Telefongespräche, die mit ihren Mitarbeitern geführt werden, aufzuzeichnen und als Beweismittel zu verwenden.

13.2 Turnkey Finance verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

13.3 Weiteres verpflichtet sich Turnkey Finance, über den gesamten Inhalt der Werke sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Werke zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

13.4 Turnkey Finance ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

13.5 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Eine Ausnahme hiervon besteht im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aussage oder Vorlage.

13.6 Turnkey Finance ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Turnkey Finance Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

14. Rücktrittsrecht des Verbrauchers als Auftraggeber

14.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG und hat seine Vertragserklärung unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen, kann er binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten.

14.2 Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen.

14.3 Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrages erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.

14.4 Hat der Auftraggeber die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.

14.5 Hat der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung einen anderen Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen der Turnkey Finance oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Turnkey Finance abgeschlossen, so gilt der Rücktritt vom Vertrag über die Finanzdienstleistung auch für diesen zusätzlichen Vertrag.

14.6 Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht bei Verträgen zu, bei:

14.6.1 Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die Turnkey Finance keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit
14.6.1.1 Devisen,
14.6.1.2 Geldmarktinstrumenten,
14.6.1.3 handelbaren Wertpapieren,
14.6.1.4 Anteilen an Anlagegesellschaften,
14.6.1.5 Finanztermingeschäften (Futures) einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
14.6.1.6 Zinstermingeschäften (FRA),
14.6.1.7 Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
14.6.1.8 Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle in den Punkten von 14.6.1.1 bis 14.6.1.7 genannten Instrumente einschliesslich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
14.6.2 Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

14.7 Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

14.8 Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Turnkey Finance GmbH, Rathausstraße 6, 6900 Bregenz, Österreich oder E-Mail: office@turnkey.finance

15. Rücktrittsfolgen bei Fernabsatzverträgen

15.1 Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück,

15.1.1 kann Turnkey Finance vom Verbraucher die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen;

15.1.2 wird Turnkey Finance dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jenen Betrag, den sie von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Punkt

15.1.1 genannten Betrages, erstatten;

15.1.3 ist der Verbraucher verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, von Turnkey Finance erhaltene Gegenstände und Geldbeträge zurückzugeben.

16. Dauer des Vertrages

16.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.

16.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

16.2.1 wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

16.2.2 wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

17.2 Turnkey Finance behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen dabei der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Änderungen werden seitens Turnkey Finance dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten vom Auftraggeber – mit Ausnahme von Verbrauchern im Sinne des KSchG – ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 (dreißig) Tagen als genehmigt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.3 Vorbehaltlich der Regelungen im Punkt 6.7 ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Turnkey Finance mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

17.5 Auf einen Vertrag und alle Rechtsbeziehungen des Auftraggebers mit Turnkey Finance ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG, so richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.6 Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist 6800 Feldkirch in Österreich ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit allen sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Vertrag ergebenden Verfahren und Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen. Turnkey Finance ist indessen ausdrücklich befugt seine Rechte gegenüber dem Auftraggeber auch beim zuständigen Gericht am Wohnsitz/Sitz des Auftraggebers oder jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.